Holding gegründet – und nie eine Holding daraus gemacht
Es gibt einen Fehler, der nichts kostet, solange niemand hinsieht, und der genau deshalb so oft passiert: Jemand gründet eine zweite GmbH, weil er eine Holding haben will. Der Notar beurkundet, das Register trägt ein, im Namen steht vielleicht sogar „Holding“. Und danach passiert nichts mehr.
Im Handelsregister stehen jetzt zwei GmbHs. Beide gehören Ihnen. Eine davon macht das Geschäft, die andere macht nichts. Das ist keine Holding. Das sind zwei Schwestern.
Eine Holding entsteht nicht durch Gründung. Sie entsteht dadurch, dass die eine Gesellschaft die Anteile an der anderen hält. Dieser zweite Schritt hat einen Namen, ein eigenes Gesetz und eine Frist – und er ist der eigentliche Vorgang.
Das Wichtigste in Kürze
- Der zweite Schritt heißt Anteilstausch (§ 21 UmwStG): Sie bringen Ihre Anteile an der operativen GmbH in die neue GmbH ein und bekommen dafür neue Anteile an ihr. Erst dadurch wird aus zwei Schwestern eine Mutter mit Tochter.
- Grundsatz ist der gemeine Wert, also die Aufdeckung aller stillen Reserven. Der Buchwert ist die Ausnahme, und zwar nur auf Antrag (§ 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG). In der Praxis wird fast immer zu Buchwerten eingebracht.
- Ein Bewertungsgutachten braucht es dafür meist nicht. Wer zu Buchwerten einbringt, hat keinen Einbringungsgewinn zu ermitteln. Überschlagen müssen Sie den Wert trotzdem: Liegt er unter Ihren Anschaffungskosten, ist zwingend der gemeine Wert anzusetzen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG; ebenso UmwStE 2025 Rn. 21.09). Und gehört die Holding nicht Ihnen allein, brauchen Sie ihn vor der Beurkundung (§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG).
- Es sei denn, der Verkauf steht im Raum. Wird die eingebrachte Beteiligung innerhalb von sieben Jahren verkauft, wird rückwirkend besteuert, und dann brauchen Sie den Wert von heute (§ 22 Abs. 2 UmwStG). Nur für diesen Fall lohnt ein Einbringungsgutachten – und auch dann selten eines vom Wirtschaftsprüfer.
- Der teuerste Fehler ist, die Anteile ohne Kapitalerhöhung auf die neue GmbH zu übertragen. Das ist kein Anteilstausch, sondern eine verdeckte Einlage – und die gilt als Verkauf (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Warum die Schwesterstellung nichts bringt
Solange beide GmbHs nebeneinander stehen, gibt es keinen steuerfreien Weg für Gewinne von der einen zur anderen. Schüttet die operative GmbH aus, landet das Geld bei Ihnen persönlich, und darauf zahlen Sie Kapitalertragsteuer. Wollen Sie es danach in der zweiten GmbH haben, legen Sie versteuertes Geld ein.
Genau das soll die Holding verhindern: Sie vereinnahmt die Ausschüttung ihrer Tochter zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres zu mindestens 10 Prozent beteiligt war (§ 8b Abs. 1 und 5 i.V.m. Abs. 4 KStG; der unterjährige Erwerb von mindestens 10 Prozent gilt nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG als zu Jahresbeginn erfolgt). Gewerbesteuerlich liegt die Hürde höher: Die Kürzung setzt eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums voraus (§ 9 Nr. 2a GewStG), und eine Rückbeziehung wie im Körperschaftsteuergesetz gibt es dort nicht – im Jahr des Anteilstauschs bleibt die Dividende deshalb gewerbesteuerpflichtig (§ 8 Nr. 5 GewStG). Beim Verkauf der Tochter bleibt der Veräußerungsgewinn dagegen ohne jede Mindestbeteiligung zu 95 Prozent außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KStG) – in den ersten sieben Jahren nach dem Anteilstausch allerdings überlagert von der rückwirkenden Besteuerung nach § 22 Abs. 2 UmwStG, dazu weiter unten. Was das im Alltag bedeutet und wann es zu früh dafür ist, steht im Beitrag zur Ausschüttung an die Holding.
Der Vorteil hängt also an der Beteiligungskette. Nicht am Namen der Gesellschaft.
Ein Fall, wie er bei uns regelmäßig auf den Tisch kommt
Zwei Gesellschaften, beide im selben Notartermin gegründet, die zweite trägt seit Jahren das Wort Holding im Namen. Gehalten hat sie in dieser Zeit: nichts. Der Mandant kommt, weil er die Gewinne der operativen GmbH „in die Holding schieben“ will, und muss hören, dass es dafür zuerst den Anteilstausch braucht. Teuer waren dabei nicht die Kosten des Tauschs, den er jetzt nachholt. Teuer waren die Jahre davor: Jeden Euro, den er aus der operativen GmbH herausgeholt hat, um ihn anderswo wieder anzulegen, hat er zuerst privat versteuert und anschließend versteuertes Geld in die zweite GmbH eingelegt. Mit einer Mutter-Tochter-Kette wäre derselbe Betrag zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei oben angekommen und hätte dort weitergearbeitet. Wer sein Geld ohnehin privat verbraucht, verliert dadurch nichts – der Vorteil der Holding liegt im Thesaurieren, nicht im Entnehmen. Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.
Wie aus Schwestern Mutter und Tochter werden
Der Weg ist der Anteilstausch nach § 21 UmwStG. Technisch läuft er so:
Die neue GmbH beschließt eine Kapitalerhöhung. Sie selbst übernehmen den neuen Geschäftsanteil und leisten darauf keine Bareinlage, sondern eine Sacheinlage: Ihre Anteile an der operativen GmbH. Beides wird notariell beurkundet, die Kapitalerhöhung wird zum Handelsregister angemeldet. Zivilrechtlich wird sie mit der Eintragung wirksam; steuerlich zählt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den eingebrachten Anteilen – dazu Punkt 3 weiter unten.
Dass Sie dafür neue Anteile bekommen, ist kein Formalismus, sondern Tatbestandsmerkmal (§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Wer die Anteile stattdessen ohne jede Kapitalmaßnahme überträgt oder sie einlegt, ohne dass neue Anteile ausgegeben werden, macht keinen Anteilstausch, sondern eine verdeckte Einlage. Die steht bei einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent im Privatvermögen der Veräußerung gleich, und angesetzt wird der gemeine Wert (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 EStG). Damit versteuern Sie stille Reserven, ohne einen Cent bekommen zu haben. Das ist der teuerste Weg in eine Struktur, die eigentlich steuerneutral zu haben war.
Buchwert statt gemeiner Wert: der Antrag entscheidet
Der Grundsatz des Gesetzes lautet: gemeiner Wert (§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Ohne Antrag deckt der Anteilstausch also alle stillen Reserven auf. Dass in der Praxis fast nie Steuer anfällt, liegt allein an der Ausnahme:
Auf Antrag darf die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert ansetzen, wenn sie nach der Einbringung unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hält – der qualifizierte Anteilstausch (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwStG, UmwStE 2025 Rn. 21.09). Bei der typischen Ein-Personen-Struktur mit 100 Prozent ist das erfüllt. Halten Sie die Anteile im Privatvermögen, treten an die Stelle des Buchwerts Ihre Anschaffungskosten (§ 21 Abs. 2 Satz 5 UmwStG).
Drei Dinge dazu, die in der Praxis schiefgehen:
- Den Antrag stellt die Holding, nicht Sie. Und zwar spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Bilanz, in der die eingebrachten Anteile erstmals anzusetzen sind. Später gestellte Anträge sind unbeachtlich (§ 21 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG, UmwStE 2025 Rn. 21.12 i.V.m. Rn. 20.21). Er ist unwiderruflich. Und er muss ans Finanzamt gehen: Eine Buchwertabrede im Notarvertrag ist kein Antrag – warum das so ist, steht im Beitrag zur Ausschüttung an die Holding.
- Sonstige Gegenleistungen sind gedeckelt. Bekommen Sie neben den neuen Anteilen noch etwas anderes, etwa eine Darlehensforderung gegen die Holding, bleibt der Buchwert nur, soweit diese Gegenleistung 25 Prozent des Buchwerts der eingebrachten Anteile nicht übersteigt oder, wenn das mehr ist, 500.000 Euro – höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwStG). Bei der typischen Holding-Gründung ist deshalb nicht die halbe Million die Grenze, sondern der Buchwert, und im Privatvermögen treten an dessen Stelle Ihre Anschaffungskosten (§ 21 Abs. 2 Satz 5 UmwStG) – die liegen oft nur auf Höhe des Stammkapitals. Darüber wird anteilig aufgedeckt.
- Es gibt kein Rückwirkungsfenster. Anders als bei der Einbringung eines Betriebs nach § 20 UmwStG lässt sich der Anteilstausch nicht auf einen zurückliegenden Stichtag beziehen. Maßgeblich ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den eingebrachten Anteilen (§ 21 UmwStG ohne Verweis auf § 20 Abs. 5 und 6, UmwStE 2025 Rn. 21.17). Wer im Dezember anfängt und im Februar beurkunden lässt, hat die Holding frühestens ab dem Tag dieses Übergangs – ist die Abtretung wie üblich auf die Eintragung der Kapitalerhöhung aufschiebend bedingt, also erst mit dieser Eintragung. Der Notartermin ist nicht der Stichtag, und auf den 1. Januar zurück geht es hier nie.
Müssen Sie bewerten lassen?
Die Frage kommt in fast jedem Erstgespräch, meist verbunden mit der Sorge vor einem teuren Bewertungsgutachten. Die Antwort hat zwei Ebenen, und beide fallen meistens günstig aus.
Ebene eins, das Registergericht. Die Sorge vor einem Werthaltigkeitsnachweis erledigt sich in der Praxis nicht dadurch, dass das Gericht großzügig wäre, sondern dadurch, wie man die Kapitalerhöhung baut. Es gibt drei gängige Wege, und alle drei halten die Prüfung klein oder aus ihr heraus.
Steuerlich tragen sie alle drei. Die Finanzverwaltung verlangt für die §§ 20 bis 23 UmwStG nur, dass die Gegenleistung zumindest zum Teil in neuen Gesellschaftsanteilen besteht; dabei genügt es, dass die Sacheinlage als Aufgeld erbracht wird (UmwStE 2025 Rn. E 20.09 i.V.m. Rn. 01.44). Entscheidend bleibt also die Kapitalmaßnahme. Ohne neue Anteile bleibt es bei der verdeckten Einlage, mit ihnen ist das Aufgeld unschädlich.
- Sachkapitalerhöhung um einen kleinen Betrag. Sie leisten Ihre Anteile als Sacheinlage auf einen neuen Geschäftsanteil von 100 Euro, der Rest ist Aufgeld. Geprüft wird dann nicht, was die operative GmbH wert ist, sondern nur, ob sie mehr wert ist als 100 Euro.
- Barkapitalerhöhung mit Sachagio. Der neue Geschäftsanteil wird bar gedeckt, die Anteile werden als Aufgeld darauf geleistet. Auf den Nennbetrag bezogen liegt damit keine Sacheinlage vor, die registerrechtliche Werthaltigkeitsprüfung läuft leer. Das Sachagio gehört dabei zwingend in den Kapitalerhöhungsbeschluss. Wird es dort nicht festgesetzt, droht die verdeckte Sacheinlage: Die Geldeinlagepflicht besteht fort, und die Beweislast für die Werthaltigkeit liegt bei Ihnen (§ 19 Abs. 4 Sätze 1 und 5 i.V.m. § 56 Abs. 2 GmbHG).
- Bargründung der Holding mit Sachagio, wenn sie ohnehin noch entstehen muss – dieselbe Mechanik einen Schritt früher.
Rechtlicher Hintergrund: Das Gericht lehnt die Eintragung ab, wenn eine Sacheinlage „nicht unwesentlich überbewertet“ ist (§ 57a i.V.m. § 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG), und für einen Fehlbetrag haften Sie in Geld (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GmbHG). Bezugsgröße dieser Differenzhaftung ist der Nennbetrag des neuen Anteils, nicht der Unternehmenswert; ein daneben festgesetztes Aufgeld nimmt daran nach unserer Auffassung nicht teil. Maßgeblich ist der Wert im Zeitpunkt der Anmeldung, nicht am Bilanzstichtag. Wer den Nennbetrag klein hält, macht diese Prüfung damit gegenstandslos. Ein Wirtschaftsprüfergutachten sieht das Gesetz ohnehin nicht vor, und einen Bericht wie bei der Sachgründung verlangt es bei der Kapitalerhöhung auch nicht, weil § 56 Abs. 2 GmbHG nur auf § 9 und auf § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GmbHG verweist, nicht auf § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG; beizufügen sind die Verträge (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 GmbHG). Nur beim dritten Weg, der Neugründung der Holding, tritt an die Stelle des § 56 GmbHG die Gründungsvorschrift des § 5 Abs. 4 GmbHG: Deckt die Bareinlage den Nennbetrag und kommen die Anteile als Aufgeld hinzu, ist auch dort keine Sacheinlage auf das Stammkapital festzusetzen. Festhalten müssen Sie das Sachagio trotzdem, und zwar im Gesellschaftsvertrag selbst, nicht in einer Nebenabrede. Sonst droht auch hier die verdeckte Sacheinlage, und bei der Gründung gilt § 19 Abs. 4 GmbHG unmittelbar.
Unsere Auffassung dazu ist deutlich: Was einzelne Registergerichte ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Überbewertung an Werthaltigkeitsbescheinigungen anfordern, hat im Gesetz keine Grundlage. Eingereicht wird es trotzdem, weil sonst die Eintragung wartet – und ohne Eintragung gibt es keine Holding. Das ist eine Frage der Zeit, nicht des Rechts. Wer die Gestaltung von vornherein richtig wählt, kommt gar nicht erst in diese Lage.
Ebene zwei, das Finanzamt. Wird zum Buchwert eingebracht, spielt der gemeine Wert für die Besteuerung des Vorgangs regelmäßig keine Rolle. Es gibt keinen Gewinn, der zu ermitteln wäre. Die Wertverknüpfung sorgt dafür, dass der Ansatz bei der Holding zugleich Ihr Veräußerungspreis und Ihre Anschaffungskosten auf die neuen Anteile ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 UmwStG).
Eine Ausnahme gibt es, und sie ist wichtiger, als sie klingt: Liegt der gemeine Wert der Anteile unter ihrem Buchwert – im Privatvermögen unter Ihren Anschaffungskosten –, ist zwingend der gemeine Wert anzusetzen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, UmwStE 2025 Rn. 21.09). Der Buchwertantrag läuft dann ins Leere: Angesetzt wird der gemeine Wert, und er ist zugleich Ihr Veräußerungspreis und Ihre Anschaffungskosten auf die neuen Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 1 UmwStG). Steuerneutral ist der Vorgang damit nicht mehr, und ob ein entstehender Verlust überhaupt zählt, entscheidet § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG. Damit steht die Frage im Raum, die sich nicht wegdefinieren lässt: Um zu wissen, ob Sie in diese Ausnahme fallen, müssen Sie den Wert wenigstens überschlagen haben.
In der Praxis ist das leichter, als es klingt. Der gemeine Wert bestimmt sich nach § 11 BewG (UmwStE 2025 Rn. 21.08), und dort steht eine Rangfolge:
- Ein Verkauf unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres geht allem vor (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Gab es einen, ist der Preis der Wert – auch dann, wenn er nur bei der Höhe des Stammkapitals lag. Unter Angehörigen oder mit einem Mitgesellschafter gilt das nicht, das ist kein Fremdvergleich.
- Sonst zählen die Ertragsaussichten. Dafür darf das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet werden (§§ 199 ff. BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75 nach § 203 BewG), solange es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Das rechnet ein Steuerberater aus den letzten Jahresabschlüssen, das ist kein Gutachtenauftrag.
- Nach unten begrenzt der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG), aber nur dort, wo nach den Ertragsaussichten oder mit einem Gutachten bewertet wird. Wird der Wert aus einem tatsächlichen Verkauf unter fremden Dritten abgeleitet, ist der Substanzwert als Mindestwert ausgeschlossen (R B 11.5 Abs. 1 und R B 11.3 Abs. 2 Satz 3 ErbStR; für den Anteilstausch über UmwStE 2025 Rn. 21.08). Wer ohne einen solchen Verkauf bewertet, kommt steuerlich also nicht unter den Wert dessen, was in der Gesellschaft steckt.
Kritisch wird es dort, wo die Anschaffungskosten hoch und die Erträge schwach sind: bei einer GmbH mit Verlusthistorie, bei negativem Eigenkapital und immer dann, wenn Sie die Anteile selbst einmal teuer erworben haben. Ist die operative GmbH nicht bloß bilanziell, sondern nach ihrem wirklichen Wert überschuldet, kippt außerdem die Registerebene mit, weil die Sacheinlage dann nicht einmal den kleinen Nennbetrag deckt. Ein negatives Eigenkapital allein genügt dafür nicht: Maßgeblich ist der wirkliche Wert der Anteile im Zeitpunkt der Anmeldung, nicht der Bilanzausweis.
Und noch ein Fall, der die ganze Entwarnung aufhebt: Die Entwarnung gilt nur, solange Ihnen beide Gesellschaften allein gehören. Sobald an der Holding noch jemand anderes beteiligt ist oder mehrere Gesellschafter einbringen, verschiebt eine Kapitalerhöhung, die den Wert nicht trifft, Vermögen zwischen Personen. Die Werterhöhung fremder Anteile durch Ihre Leistung an die Gesellschaft gilt als Schenkung (§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Ertragsteuerlich kommt dasselbe Problem von der anderen Seite: Verlagert die Kapitalerhöhung stille Reserven auf die Anteile der Mitgesellschafter, werden auch diese sperrfristbehaftet (§ 22 Abs. 7 UmwStG). Dann brauchen Sie den Wert, und zwar bevor beurkundet wird.
Deshalb, genauer gefasst als die verbreitete Faustformel: In der überwiegenden Zahl der Fälle wird ohne Unternehmensbewertung eingebracht. Nicht, weil niemand den Wert sehen will, sondern weil er bei einer ertragsstarken Ein-Personen-GmbH offensichtlich über den Anschaffungskosten liegt. Offensichtlich ist das nicht immer.
Wann Sie den Wert doch brauchen
Es gibt einen Fall, in dem sich das umdreht, und er ist der Grund, warum wir im Erstgespräch immer nach den Verkaufsabsichten fragen.
Die eingebrachten Anteile sind sieben Jahre lang sperrfristbehaftet. Verkauft die Holding sie innerhalb dieser Frist, wird rückwirkend im Jahr der Einbringung ein Einbringungsgewinn II versteuert (§ 22 Abs. 2 UmwStG). Er bemisst sich nach dem gemeinen Wert der eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt, abzüglich der Kosten des Vermögensübergangs und des Werts, mit dem Sie die erhaltenen Anteile angesetzt haben (§ 22 Abs. 2 Satz 3 UmwStG), und schmilzt für jedes abgelaufene Jahr um ein Siebtel ab. Die Finanzverwaltung sagt ausdrücklich, dass dieser Wert dann „ggf. nachträglich“ zu ermitteln ist (UmwStE 2025 Rn. 22.14).
Nachträglich heißt: fünf Jahre später, für einen Stichtag, an dem niemand Zahlen festgehalten hat, im Streit mit einem Betriebsprüfer, der den Wert lieber hoch hätte. Wer den Verkauf innerhalb der nächsten sieben Jahre für realistisch hält, lässt den Wert deshalb heute ermitteln und legt ihn in die Akte. Nicht weil das Gesetz es verlangt, sondern weil Sie den Wert dann aus dem Rückblick belegen müssen – und wer nichts belegen kann, bekommt eine Schätzung.
Unsere Auffassung dazu ist unbequem, aber sie hat sich bewährt: Ein Verkauf, der „vielleicht irgendwann“ kommt, rechtfertigt kein Gutachten. Ein Verkauf, über den schon einmal mit einem Interessenten gesprochen wurde, rechtfertigt eines. Die Frage ist nicht, ob Sie verkaufen wollen, sondern ob Sie jemand fragen könnte.
Das Einbringungsgutachten: wann es sich lohnt und wann nicht
Für diese Wertermittlung hat sich der Begriff Einbringungsgutachten eingebürgert. Er klingt nach einem Pflichtdokument, ist aber keines. Es gibt keine Vorschrift, die es verlangt. Sein einziger Zweck ist, den gemeinen Wert zum Einbringungsstichtag festzuhalten, solange die Zahlen noch da sind.
Daraus folgt, wann es sich lohnt: nur dann, wenn Sie mit einem Verkauf innerhalb der Sperrfrist rechnen. Denn nur dann wird der Wert überhaupt abgefragt. Verkaufen Sie nicht, hat niemand je danach gefragt, und das Gutachten war eine Ausgabe ohne Gegenwert.
Wer es erstellen soll, ist die zweite Frage, und dort liegen die Erwartungen meist schief:
- Vom Wirtschaftsprüfer wird es aufwendig und teuer. Ihre operative GmbH ist als kleine Gesellschaft nicht prüfungspflichtig, der Prüfer kennt sie also nicht. Er muss sich einarbeiten, und einen Folgeauftrag erwartet er nicht. Beides schlägt sich in Dauer und Honorar nieder.
- Vom Steuerberater ist es schnell und günstig zu haben, aber sein Beweiswert ist begrenzt. Es ist eine Parteiäußerung, in aller Regel von demselben, der auch die Bilanzen aufgestellt hat. Gebunden ist das Finanzamt daran nicht.
Unsere Auffassung: In den meisten Fällen ist weder das eine noch das andere der richtige Weg. Rechnen Sie den Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren aus, denn das steht im Gesetz und die Verwaltung erklärt es für den Anteilstausch ausdrücklich für anwendbar (§§ 199 ff. BewG, UmwStE 2025 Rn. 21.08). Es ist damit schwerer anzugreifen als ein freies Parteigutachten, und es kennt zwei zwingende Korrekturposten, die in einem oberflächlich gerechneten Wert gern untergehen: den Abzug eines angemessenen Unternehmerlohns und die Minderung des positiven Betriebsergebnisses um 30 Prozent zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Abs. 3 BewG). Wer beides weglässt, rechnet sich einen zu hohen Wert und damit einen zu hohen Einbringungsgewinn II.
Ein Wirtschaftsprüfergutachten rechtfertigt sich erst, wenn das vereinfachte Verfahren zu einem offensichtlich zu hohen Wert führt und der Verkauf konkret ansteht. Dann geht es um echte Beträge, und dann trägt es seine Kosten.
Der eigentliche Wert liegt ohnehin nicht im Briefkopf des Verfassers, sondern im Datum. Eine Rechnung, die aus dem Jahr der Einbringung stammt, wiegt schwerer als jedes Gutachten, das fünf Jahre später im Rückblick entsteht. Legen Sie gar nichts vor, schätzt das Finanzamt (§ 162 Abs. 1 AO), und es schätzt nicht zu Ihren Gunsten.
Zur Sperrfrist selbst kursieren mehr Halbwahrheiten als zu jeder anderen Vorschrift des Umwandlungssteuerrechts. Welche davon trägt und welche nicht, haben wir in den sieben Denkfehlern bei der Sperrfrist durchgesprochen.
Der Sonderfall: Die operative GmbH stammt selbst aus einer Umwandlung
Häufige Reihenfolge in der Praxis: Erst wird das Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht (§ 20 UmwStG), ein oder zwei Jahre später soll die Holding darüber. Damit sind die Anteile, die Sie jetzt einbringen wollen, bereits aus der ersten Einbringung sperrfristbehaftet.
Die gute Nachricht: Das ist kein Ausschlussgrund. Umwandlungen und Einbringungen sind zwar grundsätzlich Veräußerungen im Sinne der Sperrfrist. Weisen Sie aber nach, dass die sperrfristbehafteten Anteile im Wege des Anteilstauschs zum Buchwert übertragen wurden und keine schädliche sonstige Gegenleistung geflossen ist, löst der Vorgang keine rückwirkende Besteuerung aus (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UmwStG, UmwStE 2025 Rn. 22.22).
Die schlechte: Die alte Sperrfrist läuft weiter, und es kommt eine zweite dazu. Zwei Fristen mit zwei verschiedenen Anfangsdaten, dazu die jährliche Nachweispflicht.
Was danach jedes Jahr fällig ist
Sieben Jahre lang müssen Sie dem Finanzamt jeweils bis zum 31. Mai nachweisen, wem die eingebrachten Anteile mit Ablauf des Tages zuzurechnen waren, der dem Einbringungszeitpunkt entspricht (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG). Der maßgebliche Tag wandert also mit dem Jahrestag der Einbringung, nur die Abgabefrist steht fest. Versäumen Sie den Nachweis, gelten die Anteile als veräußert, obwohl nichts verkauft wurde (§ 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG); wie teuer das wird, hängt vom Jahr ab, in dem es passiert – im zweiten Jahr sind noch sechs Siebtel offen. Verlängern lässt sich die Frist nicht. Die Finanzverwaltung berücksichtigt einen verspäteten Nachweis nur noch, solange der betroffene Bescheid verfahrensrechtlich geändert werden kann, im Rechtsbehelfsverfahren längstens bis zum Abschluss des Klageverfahrens (UmwStE 2025 Rn. 22.33). Darauf zu bauen ist teuer: Man braucht dafür einen offenen Bescheid, und offen ist er selten.
Das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Strukturen bluten, und der Grund dafür ist banal: Der Vorgang ist beim Notar erledigt, der Steuerberater wechselt, und niemand fühlt sich für einen Brief zuständig, den es nur einmal im Jahr gibt.
Unser Rat
Die Holding ist der zweite Schritt, nicht der erste. Wenn Sie die Gesellschaft bereits gegründet haben und sie seitdem leer neben Ihrer operativen GmbH steht, ist nichts verloren – der Anteilstausch lässt sich nachholen, in aller Regel zu Buchwerten und ohne Bewertungsgutachten. Nur passiert er nicht von selbst, und die Antragsfrist läuft im Hintergrund mit.
Wir schauen uns die beiden Gesellschaften, die Beteiligungsverhältnisse und die Vorgeschichte an und sagen Ihnen, welcher Weg passt und was er auslöst. Schreiben Sie uns, was Sie bereits gegründet haben – der Rest ergibt sich aus den Unterlagen.
Über den Autor: Sascha Albrecht ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Kanzlei Albrecht Steuerberatung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin. Schwerpunkt der Kanzlei ist das Umwandlungssteuerrecht, insbesondere Einbringungen und Anteilstausch nach §§ 20, 21 UmwStG. Vor der anwaltlichen Tätigkeit sammelte er wertvolle Erfahrungen in einem Berliner Finanzamt – er kennt beide Perspektiven.
Rechtsstand: September 2026, Umwandlungssteuer-Erlass vom 02.01.2025. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.