Die Holding steht, die Ausschüttung kommt zu früh: warum der 1. Januar über die Gewerbesteuer entscheidet
Die Holding-Struktur ist gebaut, sauber zum Buchwert, der Notar hat im Frühjahr beurkundet. Im Herbst schüttet die operative GmbH zum ersten Mal an die Holding aus, und alle rechnen mit dem, was in jedem Holding-Vortrag steht: 95 Prozent steuerfrei, unter dem Strich rund 1,5 Prozent Belastung.
Dann kommt der Gewerbesteuermessbescheid, und das Finanzamt hat 95 Prozent der Ausschüttung wieder hinzugerechnet. Nicht wegen eines Formfehlers, sondern wegen eines Datums: Am 1. Januar dieses Jahres gab es die Beteiligung der Holding noch nicht.
Genau so lag der Fall, den der Bundesfinanzhof am 17. Dezember 2025 entschieden hat (I R 9/23). Das Finanzgericht Düsseldorf hatte dem Steuerpflichtigen noch recht gegeben. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gewerbesteuerliche Kürzung für Dividenden (§ 9 Nr. 2a GewStG) verlangt eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums, also am 1. Januar. Wer am 1. Januar nicht beteiligt war, bekommt sie für dieses Jahr nicht.
- Körperschaftsteuerlich ist das anders: § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG fingiert den unterjährigen Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent auf den Jahresbeginn. Diese Fiktion fehlt im Gewerbesteuergesetz.
- Der Anteilstausch nach § 21 UmwStG kennt keine steuerliche Rückwirkung. Anders als bei der Einbringung eines Betriebs nach § 20 gibt es keine acht Monate, mit denen Sie den Stichtag auf den 1. Januar ziehen.
- Die „Fußstapfen“ der Holding in der Rechtsstellung des Einbringenden helfen nicht: § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG rechnet nur Zeiträume an, keinen Stichtag. So sieht es der BFH seit 2014, und seit dem UmwStE 2025 auch die Verwaltung (Rn. 04.15).
- Die Lösung ist schlicht: erst die Holding, dann der Jahreswechsel, dann die Ausschüttung. Oder der Holding-Aufbau wird so gelegt, dass die Beteiligung am 1. Januar steht. Eine Ausnahme gibt es: die neu gegründete Holding mit Sacheinlage, siehe die erste Frage am Ende.
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Kostenfreien Struktur-Check starten1. Der Fall: eine ganz normale Holding, ein ganz normales Jahr
Ein Unternehmer hält alle Anteile an einer operativen GmbH. Im Laufe des Jahres 2016 bringt er diese Anteile im Wege einer Kapitalerhöhung in eine zweite GmbH ein, die damit zur Holding wird. Der Vorgang ist ein qualifizierter Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, die Holding setzt die Anteile zum Buchwert an. Alles richtig gemacht.
Im September 2016 schüttet die operative GmbH an die Holding aus. Körperschaftsteuerlich bleibt die Dividende nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz, 5 Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 5 KStG). So weit, so bekannt.
Das Finanzamt rechnet die Dividende aber für die Gewerbesteuer nach § 8 Nr. 5 GewStG zu 95 Prozent wieder hinzu. Begründung: Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG setzt voraus, dass die Beteiligung „zu Beginn des Erhebungszeitraums“ mindestens 15 Prozent beträgt. Am 1. Januar 2016 war die Holding an der operativen GmbH noch gar nicht beteiligt (BFH, Urteil vom 17.12.2025, I R 9/23, Rn. 2 bis 4 und 11).
Das FG Düsseldorf sah das großzügiger und gab der Klage statt (Urteil vom 24.11.2022, 14 K 392/22 G,F). Der BFH hat die Entscheidung aufgehoben. Zwischen beiden Urteilen liegen gut drei Jahre.
2. Zwei Gesetze, zwei Uhren
Der Kern des Problems steckt in zwei Vorschriften, die auf den ersten Blick dasselbe regeln und es doch nicht tun.
Körperschaftsteuer: § 8b Abs. 4 KStG nimmt Streubesitzdividenden von der Steuerfreiheit aus, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unter 10 Prozent lag. Satz 6 dieser Vorschrift enthält aber eine Rettungsleine: „Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.“ Wer also im Mai 100 Prozent erwirbt, gilt körperschaftsteuerlich als seit dem 1. Januar beteiligt. Die Dividende im September ist zu 95 Prozent frei.
Gewerbesteuer: § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG kürzt den Gewerbeertrag um Gewinne aus Anteilen, „wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt“. Eine Fiktion wie in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG gibt es hier nicht. Der BFH sagt das ausdrücklich: In § 9 Nr. 2a GewStG gebe es „keinen vergleichbaren Regelungsinhalt“, weshalb dort „das strenge Stichtagsprinzip gilt“ (I R 9/23, Rn. 19, unter Verweis auf das Urteil vom 13.03.2024, I R 30/21).
Dieselbe Ausschüttung wird damit zweimal unterschiedlich beurteilt: körperschaftsteuerlich befreit, gewerbesteuerlich voll erfasst.
Was das kostet: Statt der bekannten rund 1,5 Prozent trifft die Ausschüttung im ersten Jahr die volle Gewerbesteuer. In Berlin mit einem Hebesatz von 410 Prozent sind das 14,35 Prozent auf die gesamte Dividende, dazu die Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag auf die 5 Prozent nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Zusammen rund 15 Prozent der Ausschüttung statt rund 1,5 Prozent. Der Unterschied liegt bei rund 13,6 Prozentpunkten, bezogen auf die Ausschüttung. Bei einer sechsstelligen Dividende ist das kein Rundungsfehler.
3. Warum die Rückwirkung nicht hilft
Wer die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kennt, denkt an die acht Monate: Nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG darf der steuerliche Übertragungsstichtag bis zu acht Monate vor der Anmeldung beziehungsweise dem Einbringungsvertrag liegen. Damit erreicht man regelmäßig den 1. Januar.
Beim Anteilstausch gibt es das nicht. § 21 UmwStG enthält keine Rückwirkungsregel, und der Erlass sagt es unmissverständlich: „Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Anteilstauschs ist auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums der eingebrachten Anteile auf die übernehmende Gesellschaft abzustellen. §§ 2 und 20 Absatz 5 und 6 UmwStG sind nicht anzuwenden.“ (UmwStE 2025, Rn. 21.17)
Wer seine Holding im Mai per Anteilstausch baut, ist also im Mai beteiligt. Nicht früher. Den 1. Januar dieses Jahres erreicht er nie.
4. Warum auch die Fußstapfen nicht helfen
Das FG Düsseldorf hatte einen anderen Weg gesucht. Bei einem Anteilstausch zum Buchwert tritt die übernehmende Gesellschaft nach § 23 Abs. 1 UmwStG in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein, es gelten § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG entsprechend. Der Unternehmer war am 1. Januar beteiligt, die Holding tritt in seine Fußstapfen, also gilt die Beteiligung bei ihr als seit dem 1. Januar bestehend. So die Idee.
Der BFH hat sie verworfen, und zwar mit einer Unterscheidung, die man sich merken sollte: Zeitraum gegen Zeitpunkt.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG lautet: „Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen.“ Die Vorschrift rechnet also Vorbesitzzeiten an, etwa die Sechsjahresfrist des § 6b EStG. § 9 Nr. 2a GewStG fragt aber nicht nach einer Dauer, sondern nach den Verhältnissen an einem Stichtag. Dafür ist § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG nach seinem Wortlaut „von vornherein nicht einschlägig“, und eine erweiternde Auslegung, die den Beteiligungszeitraum durch einen Beteiligungsstichtag als „tatbestandliches Weniger“ ersetzt, lehnt der Senat ab (I R 9/23, Rn. 12 f., Leitsatz 2).
Der Ausweg über die allgemeine Rechtsnachfolge des § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 UmwStG ist ebenfalls versperrt. Der BFH sieht in § 4 Abs. 2 Satz 3 die speziellere Regelung, die die Frage zurückliegender Zeiterfordernisse abschließend regelt; die Generalklausel tritt dahinter zurück (Rn. 15 f.). Genau diesen Punkt hatte das FG anders gesehen, und genau daran ist die Klage gescheitert.
Die Verwaltung hat diese Linie inzwischen übernommen. Der UmwStE 2025 formuliert in Rn. 04.15: „Die Anwendung des § 4 Absatz 2 Satz 3 UmwStG ist in den Fällen des § 9 Nummer 2a und 7 GewStG ausgeschlossen, da diese Regelungen nicht auf einen Zeitraum, sondern auf die Verhältnisse zu einem Zeitpunkt abstellen. Die Gewährung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nummer 2a und 7 GewStG setzt daher eine Umwandlung rückwirkend auf den Beginn des Erhebungszeitraums voraus.“ Der Vorgängererlass von 2011 hatte an derselben Stelle noch anders gelautet, worauf der BFH selbst hinweist (Rn. 14). Wer heute mit dem alten Erlass argumentiert, argumentiert gegen Gericht und Verwaltung zugleich.
Der Gegenfall: Organschaft
Dass die Unterscheidung kein Wortspiel ist, zeigt der Blick auf die körperschaftsteuerliche Organschaft. Dort muss der Organträger „vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen“ an der Organgesellschaft beteiligt sein (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG). Das klingt ebenfalls nach einem Stichtag, ist aber ein Zeitraum: die ununterbrochene Eingliederung während des ganzen Jahres.
Für diesen Fall hat derselbe Senat am 11.07.2023 entschieden, dass die Holding nach einem unterjährigen qualifizierten Anteilstausch zum Buchwert sehr wohl in die Rechtsstellung des Einbringenden eintritt und die finanzielle Eingliederung fortführt, obwohl der Anteilstausch nicht auf den Jahresbeginn zurückbezogen werden kann (BFH, Urteil vom 11.07.2023, I R 40/20, BStBl II 2024, 434, Leitsatz 1). Zeitraum: Fußstapfen ja. Zeitpunkt: Fußstapfen nein. In I R 9/23 nennt der BFH diese Urteile ausdrücklich als Bestätigung seiner Linie (Rn. 13).
5. Was Sie daraus machen
Die gute Nachricht: Das Problem betrifft nur das erste Jahr, und es lässt sich mit dem Kalender lösen. Wer die Holding neu gründet und die Anteile als Sacheinlage einbringt, kommt sogar ohne Kalender aus (siehe die erste Frage unten).
- Erst die Holding, dann der Jahreswechsel, dann die Ausschüttung. Wird der Anteilstausch im Laufe des Jahres 01 vollzogen, steht die Beteiligung am 1. Januar 02. Ab dem Erhebungszeitraum 02 greift die Kürzung. Die operative GmbH schüttet also erst im Folgejahr aus und trägt den Gewinn bis dahin vor.
- Das wirtschaftliche Eigentum muss vor dem Jahreswechsel übergegangen sein. Maßgeblich ist nicht der Notartermin, sondern der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den eingebrachten Anteilen (Rn. 21.17). Wer am 30. Dezember beurkundet, die Abtretung aber unter einer Bedingung stellt, die erst im Januar eintritt, hat den Stichtag verpasst.
- Keine Vorab- oder Zwischenausschüttung im Jahr des Aufbaus. Auch eine Ausschüttung, die erst nach dem Anteilstausch beschlossen wird, fällt in den Erhebungszeitraum, an dessen Beginn die Beteiligung fehlte. Steht eine Ausschüttung fest, gehört sie entweder vor den Anteilstausch an Sie persönlich, mit den bekannten Folgen auf Ihrer Ebene (Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren), oder ins nächste Jahr an die Holding.
- Die 15 Prozent im Blick behalten. Die Kürzung setzt mindestens 15 Prozent voraus, die körperschaftsteuerliche Befreiung nur 10 Prozent. Zwischen 10 und 15 Prozent bleibt eine Beteiligung dauerhaft in derselben Schere: körperschaftsteuerlich frei, gewerbesteuerlich hinzugerechnet. Das ist kein Erstjahresproblem mehr, sondern Struktur.
- Bei anderen Umwandlungswegen die Rückwirkung nutzen. Gehören die GmbH-Anteile zu einem Betriebsvermögen, etwa Ihrem Einzelunternehmen oder dem Sonderbetriebsvermögen einer KG, wie im BFH-Fall selbst, können sie mit dem Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 20 UmwStG eingebracht werden; dann lässt sich die Einbringung auf Antrag der Holding um bis zu acht Monate zurückbeziehen (§ 20 Abs. 5 und 6); auch das ist ein Antrag, der eindeutig aus Bilanz oder Steuererklärung hervorgehen muss (Rn. 20.14). Hält bereits eine Kapitalgesellschaft die Anteile, kommen Verschmelzung oder Abspaltung mit Rückwirkung nach § 2 UmwStG in Betracht. Der Erlass verlangt für das Schachtelprivileg ausdrücklich „eine Umwandlung rückwirkend auf den Beginn des Erhebungszeitraums“ (Rn. 04.15). Ob einer dieser Wege passt, hängt an Ihrer Struktur; er ist kein Ersatz für die einfache Lösung unter Nummer 1.
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Jetzt Struktur-Check starten6. Der zweite Stolperstein beim Holding-Aufbau: der Buchwertantrag
Wenn wir schon beim Anteilstausch sind, gehört ein zweites aktuelles Urteil dazu, weil es denselben Vorgang betrifft und in der Praxis genauso oft übersehen wird.
Der Anteilstausch ist nur dann steuerneutral, wenn der Buchwertansatz beantragt wird. Ohne Antrag gilt der gemeine Wert (§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG), und die Einbringung selbst wird zum steuerpflichtigen Verkauf. Der Antrag ist von der übernehmenden Gesellschaft bei ihrem Finanzamt zu stellen, spätestens bis zur erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz, in der die Anteile erstmals anzusetzen sind. Später gestellte Anträge sind unbeachtlich (§ 21 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG; UmwStE 2025 Rn. 21.12 in Verbindung mit Rn. 20.21).
Wie streng der BFH solche Anträge liest, zeigt ein Urteil vom 02.12.2025 (X R 32/23). Entschieden wurde dort zwar der Antrag des Einbringenden bei einem grenzüberschreitenden Anteilstausch (§ 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG), die Maßstäbe übernimmt der Senat aber ausdrücklich aus der Rechtsprechung zum Buchwertantrag bei der Verschmelzung nach § 3 UmwStG (Rn. 49, 51). Diese Maßstäbe gelten also auch für den Antrag Ihrer Holding, deren Antrag derselbe Typ Bilanzansatz-Wahlrecht ist, den der BFH in Rn. 71 mit §§ 3 und 20 in eine Reihe stellt. Der Antrag setzt keine bestimmte Form voraus und kann auch konkludent gestellt werden. Konkludent heißt aber: Der gewählte Wertansatz muss sich „mit hinreichender Bestimmtheit und unmissverständlich aus dem schlüssigen Verhalten“ ergeben, und „bei Unklarheiten gilt ein Antrag aus Gründen der Rechtssicherheit als nicht gestellt“ (Rn. 59 und 61). Im entschiedenen Fall stand im notariellen Einbringungsvertrag nur die Absicht, den Vorgang steuerneutral durchzuführen und den Antrag später zu stellen. Das reichte nicht: Ein Vertrag zwischen den Parteien ist keine Erklärung gegenüber dem Finanzamt (Rn. 53, 63). Der Einbringende musste den Gewinn aus dem Tausch versteuern, im Teileinkünfteverfahren, aber ohne dass ihm ein Euro zugeflossen war.
Für Sie heißt das: Eine Buchwertabrede zwischen Ihnen und der Holding im Notarvertrag ist kein Antrag (Rn. 51, 63). Ob eine ausdrücklich an das Finanzamt gerichtete Antragsklausel in der Urkunde genügt, hält der BFH für Verschmelzungen für möglich, wenn der Notar die Urkunde ans Finanzamt schickt (Rn. 52: „kann darin ein wirksamer Buchwertantrag zu sehen sein“); verlassen Sie sich beim Anteilstausch nicht darauf. Und der bloße Bilanzansatz ohne jede Erläuterung hat schon einmal nicht gereicht, weil das Finanzamt aus Handelsbilanz und Überleitungsrechnung den Antrag nicht erkennen konnte (BFH, I R 69/15, referiert in X R 32/23, Rn. 74); Unklarheiten gehen zu Ihren Lasten (Rn. 61). Der sichere Weg ist ein eigener, ausdrücklicher Satz in einem Schreiben an das Finanzamt der Holding, zusammen mit der ersten Bilanz, in der die Anteile stehen.
Häufige Fragen
Gilt das auch, wenn ich die Holding neu gründe und die Anteile direkt bei der Gründung als Sacheinlage einbringe? Hier liegt der Fall anders, und zwar zu Ihren Gunsten. Eine im Laufe des Jahres gegründete Gesellschaft hat einen abgekürzten Erhebungszeitraum, der mit dem Beginn ihrer Steuerpflicht anfängt (§ 14 Satz 3 GewStG). Für dieses erste Jahr kommt es auf die Beteiligung zu Beginn der Steuerpflicht an. So steht es in den Gewerbesteuer-Richtlinien, die die Finanzämter binden: „Beginnt die Steuerpflicht des beteiligten Unternehmens im Laufe eines Kalenderjahrs, kommt es für den ersten Erhebungszeitraum auf die Höhe der Beteiligung zu Beginn der Steuerpflicht (Beginn des abgekürzten Erhebungszeitraums) an.“ (R 9.3 Satz 5 GewStR) Die Steuerpflicht der Holding beginnt mit der Eintragung, bei früherer Geschäftstätigkeit der Vorgesellschaft schon davor (R 2.5 Abs. 2 GewStR). Bei einer Sachgründung hält die Holding die Anteile von der ersten Sekunde an, die Kürzung greift also schon im Gründungsjahr. Voraussetzung ist, dass die Abtretung der Anteile Teil des Gründungsakts ist und vor der Eintragung vollzogen wird. Eine Sachkapitalerhöhung bei einer bestehenden GmbH hilft dagegen nicht, das war der Fall des BFH. Der Weg über die Neugründung ist damit die einzige Gestaltung, die ohne Rückwirkung schon im ersten Jahr funktioniert, und er gehört in die Planung.
Und wenn die operative GmbH den Gewinn erst im Folgejahr ausschüttet, aber für das Vorjahr? Dann ist es eine Ausschüttung des Folgejahres. Maßgeblich ist, in welchem Erhebungszeitraum die Dividende bei der Holding als Ertrag erfasst wird, nicht, für welches Geschäftsjahr sie beschlossen wurde. Das ist der Grund, warum die Lösung „erst der Jahreswechsel, dann die Ausschüttung“ funktioniert.
Hilft es, den Anteilstausch auf den 1. Januar zu legen? Das ist die Grenze, an der wir persönlich beraten. Die Kürzung setzt eine Beteiligung „zu Beginn“ des Erhebungszeitraums voraus. Wer das wirtschaftliche Eigentum am 31. Dezember überträgt, ist auf der sicheren Seite. Wer erst am 1. Januar überträgt, diskutiert mit dem Finanzamt über eine juristische Sekunde. Das Risiko ist vermeidbar, also vermeiden Sie es.
Ich habe die Holding vor Jahren gebaut, und die erste Ausschüttung lief im selben Jahr. Ist das verloren? Für dieses Jahr ja, wenn die Bescheide bestandskräftig sind. Ab dem zweiten Jahr war die Kürzung ohnehin zu gewähren. Prüfen lohnt sich trotzdem: Wir sehen regelmäßig, dass auch in den Folgejahren die Hinzurechnung schlicht fortgeschrieben wurde, obwohl die Voraussetzungen längst vorlagen.
Was daraus für die Praxis folgt
Der Holding-Aufbau ist steuerlich eine Zeitplanungsaufgabe. Drei Termine entscheiden: der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen, der 1. Januar danach und der Tag, an dem die erste Bilanz der Holding mit dem Buchwertantrag beim Finanzamt liegt. Wer diese drei Termine in der richtigen Reihenfolge setzt, bekommt die Struktur, die in den Vorträgen versprochen wird: rund 1,5 Prozent Belastung auf Ausschüttungen in die Holding, ab dem ersten vollen Jahr.
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Kostenfreien Struktur-Check startenDieser Beitrag gibt den Stand des Umwandlungssteuer-Erlasses vom 02.01.2025 (UmwStE 2025) und die Rechtsprechung des BFH bis zum Urteil vom 17.12.2025 (I R 9/23) wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall – die steuerlichen Folgen hängen von Ihrer konkreten Struktur ab.