· Sascha Albrecht

Aufträge in die Schwester-GmbH schieben? Der Preis heißt verdeckte Gewinnausschüttung

GmbH Verdeckte Gewinnausschüttung Schwestergesellschaften Betriebsprüfung

Der Satz fällt fast wörtlich in jedem zweiten Gespräch, in dem es um zwei Gesellschaften geht: „Ist doch egal, in welcher der Auftrag landet – gehört ja beides mir.“

Nein. Es ist das Gegenteil von egal. Zwischen zwei GmbHs desselben Gesellschafters ist jede Verschiebung von Aufträgen, Kunden oder Erträgen ein steuerlicher Vorgang, und zwar einer, der teuer endet. Nicht weil das Finanzamt kleinlich wäre, sondern weil jede GmbH ein eigenes Steuersubjekt ist und ihren Gewinn selbst verdienen muss.

Wer den Gewinn von der einen in die andere schiebt, holt sich in aller Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung ins Haus. Und die hat eine Eigenschaft, die viele unterschätzen: Sie wird nicht dadurch neutralisiert, dass das Geld in der Gruppe bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede GmbH versteuert ihren eigenen Gewinn. Verzichtet die eine zugunsten der anderen auf ein Geschäft, ist das eine verhinderte Vermögensmehrung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, R 8.5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KStR).
  • Der BFH ist hier deutlich: Wird einer GmbH ein konkretes Geschäft angeboten und überlässt sie die Chance ohne Entgelt der Schwester, liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Ein gemeinsamer ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde ein Geschäft nicht wahlweise derjenigen Gesellschaft zuordnen, die daraus den größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen zieht (BFH vom 07.08.2002 – I R 64/01, DStRE 2003, 104 = BFH/NV 2003, 205, dort Leitsatz 3).
  • Bemessen wird nicht der Gewinn, sondern das Entgelt, das ein fremder Dritter für die Überlassung der Chance verlangt hätte – maßgeblich ist die Gewinnerwartung im Zeitpunkt der Weitergabe.
  • Die Ausschüttung wird Ihnen zugerechnet, obwohl Sie nichts bekommen haben. Fließt der Vorteil einer nahestehenden Person zu, ist er dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnen, solange diese Person nicht selbst Gesellschafterin ist; ob Sie selbst einen Vermögensvorteil erlangen, spielt keine Rolle (H 8.5 III „Zurechnung der vGA“ KStH).
  • Eine Gegenkorrektur gibt es meist nicht. Eine verdeckte Einlage setzt einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil voraus (R 8.9 Abs. 1 KStR, H 8.9 „Einlagefähiger Vermögensvorteil“ KStH). Die bloße Chance, ein Geschäft zu machen, ist keiner.
  • Sauber geht es trotzdem: mit einer vorab schriftlich vereinbarten, objektiven Zuordnung und einem fremdüblichen Entgelt für die Weitergabe.
  • Steht neben der GmbH ein Einzelunternehmen, ist die Lage schärfer: Wer es „einschlafen“ lässt, während die GmbH mit seinen Kunden weiterarbeitet, entnimmt den Firmenwert zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder gibt den Betrieb auf (§ 16 Abs. 3 EStG).

Warum das Trennungsprinzip hier zuschlägt

Zwei GmbHs, ein Gesellschafter: Was sich anfühlt wie ein Unternehmen mit zwei Schubladen, sind steuerlich zwei voneinander unabhängige Rechtsträger. Es gibt zwischen ihnen keinen Ergebnisausgleich und keine Verrechnung, solange keine Organschaft besteht. Zwischen den Schwestern selbst kann sie nicht entstehen, weil die finanzielle Eingliederung voraussetzt, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht, und keine der beiden an der anderen beteiligt ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG – § 14 gilt unmittelbar für Aktiengesellschaften, für die GmbH über § 17 KStG). Möglich ist sie nur über einen gemeinsamen Organträger, eine Holding oder den Gesellschafter selbst, wenn er ein gewerbliches Unternehmen betreibt und die Anteile ununterbrochen einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 4 KStG) – und dann jeweils mit Gewinnabführungsvertrag. Wer zwei GmbHs im Privatvermögen hält, hat diese Brücke nicht.

Fehlt für die Zuwendung ein nachvollziehbarer betrieblicher Grund, bleibt als Erklärung nur das Gesellschaftsverhältnis. Beide Gesellschaften gehören schließlich derselben Person. Genau das ist die verdeckte Gewinnausschüttung: eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 8.5 Abs. 1 Satz 1 KStR). Dass der Empfänger nicht der Gesellschafter selbst, sondern eine ihm nahestehende Person ist, ändert daran nichts – Schwestergesellschaften stehen einander in diesem Sinne nahe (H 8.5 III „Nahestehende Person“ und „Schwestergesellschaften“ KStH).

Die Entscheidung, auf die es ankommt

Der Bundesfinanzhof hat den Fall 2002 entschieden und an das Finanzgericht zurückverwiesen – der Sachverhalt liest sich wie aus dem Lehrbuch: Eine Unternehmensgruppe, darin zwei Schwester-GmbHs, die zwei Gesellschaftern je zur Hälfte gehörten, und eine davon hatte Verlustvorträge. Die Aufträge wurden über die Gesellschaft mit den Verlustvorträgen abgewickelt.

Zwei Aussagen des Urteils sind für die Praxis entscheidend.

Erstens: Die Verlagerung von Einkünften zwischen Schwestergesellschaften ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 AO, weil sie Verlustvorträge nutzen soll (Leitsatz 2). Das ist die gute Nachricht, und sie wird gern zitiert.

Zweitens, und das ist der Satz, der die Sache erledigt: Wird einer GmbH von dritter Seite ein konkretes Geschäft angeboten, ist es regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Geschäftschance ohne Entgelt der Schwestergesellschaft überlassen wird. Der gemeinsame ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter würde die Chance gerade nicht wahlweise für diejenige Gesellschaft ergreifen, die den größten Nutzen daraus zieht. Der BFH formuliert es als Rangfolge: Die Gewinnmaximierung derjenigen Gesellschaft, der das Geschäft angeboten wurde, geht der Gewinnmaximierung der anderen vor (Leitsatz 3).

Man braucht also keinen Gestaltungsmissbrauch. Die verdeckte Gewinnausschüttung genügt vollkommen.

Dieser Satz hat allerdings zwei Bedingungen, und beide sind für die Praxis Gold wert. Erstens muss sich der ersten Gesellschaft die Geschäftschance tatsächlich eröffnet haben; genau dazu fehlten in dem Verfahren die Feststellungen, weshalb der Senat zurückverwiesen hat. Wem ein Geschäft angeboten wurde, ist eine Tatfrage, und die objektive Feststellungslast für die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung trägt das Finanzamt (a.a.O., Gründe II.B). Zweitens setzt die Rangfolge voraus, dass diese Gesellschaft über die sachlichen und personellen Möglichkeiten verfügt, das Geschäft selbst zu übernehmen. Kann sie es nicht, greift sie nicht.

Zur Einordnung: Die Entscheidung ist nicht amtlich veröffentlicht, die Leitsätze stammen aus der Veröffentlichung, die tragenden Sätze stehen in den Gründen unter II.A.2. Die Finanzverwaltung verweist für verdeckte Gewinnausschüttungen zwischen Schwestergesellschaften auf BFH vom 26.10.1987 – GrS 2/86, BStBl 1988 II S. 348, und BFH vom 10.04.2013 – I R 45/11, BStBl 2013 II S. 771 (H 8.5 III „Schwestergesellschaften“ KStH). An der Linie ändert das nichts.

Die Rechnung, die niemand vorher aufmacht

Angenommen, ein Auftrag wandert unentgeltlich von der A-GmbH zur B-GmbH. Was passiert steuerlich?

  • Bei der A-GmbH wird das Einkommen außerbilanziell erhöht – und zwar um das Entgelt, das ein fremder Dritter für die Überlassung dieser Chance verlangt hätte. Maßstab ist die Gewinnerwartung im Zeitpunkt der Weitergabe, nicht der Gewinn, den die Schwester am Ende tatsächlich gemacht hat; der BFH hat eine grobe Orientierung an deren Gesamtgewinnen ausdrücklich verworfen, und die Ausgleichszahlungen, die die überlassende Gesellschaft für ihre Vorleistungen erhalten hat, sind dabei zu berücksichtigen (a.a.O., Gründe II.A.2.cc). Darauf zahlt die A-GmbH Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, in Berlin zusammen rund 30 Prozent – obwohl bei ihr nichts angekommen ist.
  • Bei Ihnen persönlich ist die verdeckte Gewinnausschüttung als Kapitalertrag zu erfassen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Auch das gilt, obwohl bei Ihnen nichts angekommen ist. Die Verwaltung ist da deutlich: Fließt der Vorteil einer nahestehenden Person zu, ist die Ausschüttung stets dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnen, solange die nahestehende Person nicht selbst Gesellschafterin ist – und ob er selbst einen Vermögensvorteil erlangt hat, spielt keine Rolle (H 8.5 III „Zurechnung der vGA“ KStH unter Hinweis auf BFH vom 29.09.1981 – VIII R 8/77 und vom 18.12.1996 – I R 139/94 sowie BMF vom 20.05.1999, BStBl I S. 514).
  • Bei der B-GmbH ist der Auftrag ganz normaler Gewinn. Sie versteuert ihn ebenfalls.

Bleibt die Frage nach der Gegenbuchung. Wer den Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter mit anschließender verdeckter Einlage in die Schwester denkt, hofft auf eine Neutralisierung. Die kommt in diesen Fällen meist nicht: Gegenstand einer verdeckten Einlage kann nur ein aus Sicht der Gesellschaft bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil sein (R 8.9 Abs. 1 KStR, H 8.9 „Einlagefähiger Vermögensvorteil“ KStH). Die bloße Chance, ein Geschäft zu machen, ist das nicht – so wenig wie eine Nutzungsmöglichkeit (BFH vom 26.10.1987 – GrS 2/86, BStBl 1988 II S. 348).

Anders liegt es, wenn tatsächlich ein Wirtschaftsgut übergeht, etwa ein Kundenstamm oder ein Auftragsbestand. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter sind einlagefähig (H 8.9 KStH unter Hinweis auf BFH vom 24.03.1987 – I R 202/83, BStBl 1987 II S. 705). Unsere Auffassung dazu: Die Grenze verläuft zwischen der weitergereichten Anfrage und dem übertragenen Bestand – und wer weiterreicht, ohne abzurechnen, landet regelmäßig auf der Seite ohne Gegenkorrektur.

Wo ein einlagefähiges Wirtschaftsgut übergeht, entscheidet das Korrespondenzprinzip: Beruht die verdeckte Einlage auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer nahestehenden Person und wurde diese beim Gesellschafter nicht berücksichtigt, erhöht sie das Einkommen der empfangenden Gesellschaft, ohne zugleich die Anschaffungskosten der Beteiligung zu erhöhen – es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert (§ 8 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KStG). Wird sie bei der A-GmbH also ordnungsgemäß hinzugerechnet, greift diese Ausnahme. Bleibt die Hinzurechnung aus, weil ihr Bescheid längst bestandskräftig ist, trifft die Korrektur die B-GmbH.

Unterm Strich: Der Auftrag wird einmal verdient, das Entgelt für die Chance aber zweimal erfasst. Die A-GmbH versteuert es, obwohl sie es nie bekommen hat, und die B-GmbH versteuert ihren Auftragsgewinn ungekürzt, weil sie nichts gezahlt hat. Beim Gesellschafter kommt die Ausschüttung obendrauf, obwohl bei ihm nichts angekommen ist. Dazu die Kapitalertragsteuer, die die A-GmbH auf die verdeckte Gewinnausschüttung hätte einbehalten und abführen müssen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 44 Abs. 1 EStG); für die nicht einbehaltene Steuer haftet sie, sofern sie nicht nachweist, ihre Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt zu haben (§ 44 Abs. 5 Satz 1 EStG). Beim Gesellschafter wird die Steuer angerechnet, bei der Gesellschaft bleibt sie als Haftungsbetrag stehen. Das kommt in der Betriebsprüfung regelmäßig nach.

Ein Fall, wie er bei uns regelmäßig auf den Tisch kommt

Ein Unternehmer führt zwei GmbHs, beide gehören ihm allein, in beiden ist er Geschäftsführer. Der Grund für die zweite Gesellschaft hat mit Steuern nichts zu tun: Bestimmte Aufträge tragen ein Haftungsrisiko, das er vom gewachsenen Geschäft fernhalten will. Eine nachvollziehbare, betriebswirtschaftlich saubere Absicht. Der Fall ist anonymisiert und in den Einzelheiten verändert.

Das Problem ist trotzdem exakt dasselbe. Anfragen kommen bei einer Gesellschaft an, weil der Markt sie kennt. Wer sie ausführt, entscheidet derselbe Mensch. Aus Sicht eines Prüfers ist das die Ausgangslage aus dem BFH-Urteil, nur mit anderem Motiv – und das Motiv rettet nichts, weil die verdeckte Gewinnausschüttung keine Absicht voraussetzt.

Wir lösen solche Fälle nicht über die Struktur, sondern indem die Zuordnung selbst zum Gegenstand eines Vertrages wird. Die tragenden Bausteine:

  1. Objektive Merkmale statt Ermessen. Welche Gesellschaft einen Auftrag ausführt, hängt an nachprüfbaren Größen – dem Auftragsvolumen und der Art der Leistung –, nicht an einer Entscheidung des Geschäftsführers im Einzelfall.
  2. Ein Entgelt für die Weitergabe. Wer eine Anfrage an die Schwester abgibt, bekommt dafür eine Provision. Damit die verdeckte Gewinnausschüttung entfällt, muss sie dem entsprechen, was ein fremder Dritter für die Überlassung verlangt hätte – hinter der Höhe steht deshalb eine nachvollziehbare Herleitung und keine gegriffene Zahl. Die Chance wird nicht verschenkt, sondern zum Marktpreis verkauft.
  3. Eine Spur, die von selbst entsteht. Die Weitergabe läuft schriftlich und nennt die Zahl, auf die es für die Zuordnung ankommt. Dazu eine regelmäßige Aufstellung aller weitergegebenen Anfragen und ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in beide Richtungen. Dokumentation, die im Alltag ohnehin anfällt, wird gelebt; ein Meldeformular mit siebzehn Feldern nicht.
  4. Die gesellschaftsrechtliche Seite. Wer Geschäftsführer beider Gesellschaften ist, konkurriert mit sich selbst. In die Satzung kommt deshalb eine Öffnungsklausel, auf deren Grundlage die Gesellschafterversammlung ihn im Einzelfall vom Wettbewerbsverbot befreit (so ausdrücklich BMF vom 29.06.1993, BStBl I 1993, 556, Nr. 1). Die Finanzverwaltung hat sich zum Wettbewerbsverbot seit 1993 nicht erneut geäußert; das Schreiben von damals steht aber unverändert auf der Positivliste zum BMF-Schreiben vom 20.03.2026. Die Klausel verlangt einen satzungsändernden Beschluss mit Dreiviertelmehrheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), der notariell beurkundet werden muss (§ 53 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) – ein überschaubarer Aufwand, der dem Prüfer ein Argument nimmt.

Was nicht genügt

Zwei Begründungen hören wir immer wieder, und beide tragen nicht.

„Der Kunde wollte das so.“ Die Finanzverwaltung hält eine Aufgabenabgrenzung für nötig, die eine spätere willkürliche Zuordnung von Geschäften unmöglich macht; eine Abgrenzung, die allein auf die Wahl des Kunden abstellt, reicht ausdrücklich nicht aus (BMF vom 29.06.1993, BStBl I 1993, 556, Nr. 2 – auf der Positivliste zum BMF-Schreiben vom 20.03.2026). Zwei Einschränkungen gehören dazu: Das Schreiben regelt die Befreiung des beherrschenden Gesellschafters oder Geschäftsführers vom Wettbewerbsverbot gegenüber seiner eigenen GmbH, nicht das Verhältnis zweier Schwestergesellschaften, und es spricht dort vom Verhältnis zwischen Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaft und von der Wahl der Mandanten. Das Grundschreiben mit der allgemeinen Anforderung an die Aufgabenabgrenzung (BMF vom 04.02.1992, BStBl I 1992, 137) steht heute nicht mehr auf der Positivliste. Wir halten den Gedanken trotzdem für übertragbar, nicht als Wettbewerbsverbot, sondern als Beweisfrage: Wenn der Kunde entscheidet, entscheidet in Wahrheit derjenige, der ihn berät, und die Zuordnung ist wieder Ermessen. Tragend ist ohnehin nicht das Wettbewerbsverbot, sondern die unentgeltlich überlassene Geschäftschance.

„Wir haben das doch untereinander abgerechnet.“ Eine Abrechnung hilft nur, wenn die Vereinbarung darüber vorher getroffen wurde, klar und eindeutig ist und tatsächlich durchgeführt wird. Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist das keine Formalie, sondern die Eintrittskarte: Fehlt es an einer im Voraus abgeschlossenen klaren Vereinbarung oder wird nicht entsprechend verfahren, ist die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in der Regel anzunehmen (R 8.5 Abs. 2 KStR; für Vereinbarungen mit nahestehenden Personen H 8.5 III „Nahestehende Person – Verhältnis zum beherrschenden Gesellschafter“ KStH). Rückwirkende Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter sind steuerrechtlich unbeachtlich (H 8.5 III „Rückwirkende Vereinbarung“ KStH). Und ein Zahlungsfluss ist der einfachste Nachweis der tatsächlichen Durchführung. Rechtlich genügt zwar auch die Aufrechnung (§ 389 BGB); im Prüfungsgespräch trägt sie deutlich schlechter. Deshalb empfehlen wir, die Provisionen in beide Richtungen tatsächlich zu zahlen und die Aufrechnung im Vertrag auszuschließen.

Ein praktischer Hinweis noch: Leistungen zwischen Schwestergesellschaften sind grundsätzlich umsatzsteuerbar. Ist keine der Gesellschaften an der anderen beteiligt, sondern nur derselbe Gesellschafter an beiden, handelt es sich um gleich geordnete Schwestergesellschaften, und eine Organschaft entsteht zwischen ihnen nicht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, Abschn. 2.8 Abs. 5b UStAE). Sie kann nur entstehen, wenn beide Gesellschaften finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen desselben Organträgers eingegliedert sind – eine hohe Hürde: Beruht die wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers, müssen diese für das Unternehmen der jeweiligen Gesellschaft mehr als unwesentliche Bedeutung haben, und die Vermietung ohne weiteres austauschbarer Büroräume genügt dafür nicht (Abschn. 2.8 Abs. 6 UStAE unter Hinweis auf BFH vom 01.02.2022 – V R 23/21, BStBl 2023 II S. 148). Liegt ein solcher Organkreis vor, sind die Provisionen nicht steuerbare Innenumsätze, und eine Rechnung mit Steuerausweis wäre falsch. Das gehört geprüft, bevor die erste Provisionsrechnung geschrieben wird.

Die gefährlichere Variante: Einzelunternehmen neben GmbH

Alles bisher Gesagte gilt für zwei GmbHs. Steht neben der GmbH ein Einzelunternehmen, wird dieselbe Verschiebung nicht milder, sondern härter. Bei einer Personengesellschaft gilt derselbe Gedanke, die Vorschriften sind aber andere; dazu ein eigener Beitrag. Der Grund ist, dass hier nicht nur laufende Gewinne wandern, sondern der Betrieb selbst.

Das Muster ist immer dasselbe und hat sogar einen freundlichen Namen: Man gründet die GmbH, lässt das Neugeschäft über sie laufen und das Einzelunternehmen „einschlafen“. Niemand überträgt etwas, niemand beurkundet etwas, es hört einfach auf. Genau darin liegt der Fehler.

Denn die GmbH arbeitet mit den Kunden und Lieferanten des Einzelunternehmens weiter, sie übernimmt meist auch den Namen und damit dessen Ruf. Steuerlich heißt das: Die immateriellen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, also Kundenstamm, Geschäftswert und Know-how, werden entnommen und verdeckt in die GmbH eingelegt. Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Gehen dabei alle wesentlichen Betriebsgrundlagen über, ist es keine Entnahme mehr, sondern eine Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG).

Hier liegt der Unterschied zu allem, was oben über die Geschäftschance steht, und er entscheidet den Fall. Die bloße Chance, ein Geschäft zu machen, ist kein bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil und deshalb nicht einlagefähig. Ein über Jahre aufgebauter Firmenwert ist es sehr wohl: Gegenstand einer verdeckten Einlage kann auch ein immaterielles Wirtschaftsgut sein, etwa ein nicht entgeltlich erworbener Firmenwert, und das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG tritt dabei zurück (H 8.9 „Einlagefähiger Vermögensvorteil“ KStH unter Hinweis auf BFH vom 24.03.1987 – I R 202/83, BStBl 1987 II S. 705). Zwischen zwei Schwester-GmbHs scheitert die Gegenkorrektur an der Einlagefähigkeit: Die A-GmbH versteuert das Entgelt, ohne dass irgendwo etwas gegengerechnet würde. Hier ist es anders. Der Firmenwert ist einlagefähig, und deshalb wirkt der Vorgang wenigstens auf beiden Seiten. Er löst die Besteuerung der Entnahme aus und schafft zugleich Anschaffungskosten und Abschreibungsvolumen. Nur fällig wird die Steuer trotzdem sofort.

Zwei Eigenschaften machen das so unangenehm:

  • Der Firmenwert steht nirgends. Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen nicht aktiviert werden (§ 5 Abs. 2 EStG). In der Bilanz des Einzelunternehmens taucht der Wert also nie auf, der bei der Entnahme versteuert wird. Wer in seine Zahlen schaut, sieht das Risiko nicht.

  • Steuer und Entlastung fallen zeitlich auseinander. Die Einkommensteuer auf die Entnahme wird sofort fällig. Das Abschreibungsvolumen, das dafür in der GmbH entsteht, verteilt sich beim Geschäfts- oder Firmenwert über fünfzehn Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Immerhin erhöht die verdeckte Einlage Ihre Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile: im Privatvermögen als nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG), im Betriebsvermögen um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG). Das nützt Ihnen aber erst, wenn Sie die Anteile einmal verkaufen. Unter dem Strich ist es kein Nullsummenspiel, sondern ein Liquiditätsproblem über mehr als ein Jahrzehnt.

  • Die Tarifbegünstigung hilft Ihnen meist nicht. Wird ein Betrieb in einem Zug aufgegeben, sind ein Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und ein ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG) möglich, und angesetzt wird dann der gemeine Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 8 EStG). Beim Einschlafenlassen fehlt genau das: Es gibt keinen einheitlichen Vorgang, in dem sämtliche stillen Reserven auf einmal aufgedeckt werden. Ohne den gibt es die Begünstigung nicht.

Wie der Prüfer rechnet, ist dabei kein Geheimnis: Er ermittelt den Ertragswert des Betriebs, also den nachhaltigen Jahresertrag abzüglich eines angemessenen Unternehmerlohns (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BewG), kapitalisiert mit dem Faktor 13,75 (§ 200 Abs. 1 i.V.m. § 203 Abs. 1 BewG). Den Geschäftswert liest er dann als den Betrag ab, um den dieser Ertragswert die Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter übersteigt. Eines gehört dazugesagt: Das vereinfachte Ertragswertverfahren führt unmittelbar zum gemeinen Wert und gilt nach § 17 Abs. 1 BewG nur, soweit ein Einzelsteuergesetz darauf verweist. Für den Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG tut das keines. Als Hilfsmaßstab setzt die Betriebsprüfung es gleichwohl regelmäßig an. Bei einem gut laufenden Betrieb kommt dabei ein Vielfaches des Eigenkapitals heraus.

Unsere Auffassung dazu ist unbequem: Wer so vorgeht, spart die Kosten einer Umwandlung und handelt sich dafür eine Steuer ein, die diese Kosten um ein Vielfaches übersteigt. Der Wert lässt sich mit einer sauberen Bewertung drücken, aber niemals auf null. Und anders als die verdeckte Gewinnausschüttung zwischen Schwestern, die sich für die Zukunft abstellen lässt, ist dieser Vorgang mit dem Übergang verwirklicht. Handlungsspielraum besteht danach vor allem noch bei der Bewertung und, solange die betroffenen Jahre verfahrensrechtlich offen sind, bei der Frage, wann und in welchem Umfang der Übergang überhaupt stattgefunden hat.

Der saubere Weg ist die Einbringung nach § 20 UmwStG, die bei richtiger Gestaltung zu Buchwerten läuft. Was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH; wenn die GmbH bereits läuft und das Einzelunternehmen abgemeldet ist, hilft der Beitrag dazu, was die Finanzverwaltung in diesen Fällen prüft.

Unsere Auffassung

Die Weitergabe eines Auftrags an die eigene Schwestergesellschaft ist nicht verboten, und sie ist auch nicht anrüchig. Sie ist nur nicht kostenlos.

Der Fehler liegt fast nie in der Struktur, sondern darin, dass die Zuordnung ungeregelt bleibt, weil sie sich innerhalb der eigenen Gruppe wie eine reine Organisationsfrage anfühlt. Bei einem Gesellschafter mit zwei Gesellschaften ist sie das nie. Sie ist ein Geschäft zwischen zwei Steuersubjekten, und die Vereinbarung darüber ist billiger als jede Betriebsprüfung, die sie nachträglich ersetzt.

Wer bereits zwei Gesellschaften nebeneinander betreibt und Aufträge nach Gefühl verteilt, sollte das ordnen, bevor der Prüfer die Frage stellt – rückwirkend geht es nicht. Schreiben Sie uns, welche Gesellschaften Sie haben und wie die Aufträge heute laufen. Wir sagen Ihnen, ob eine Vereinbarung genügt oder ob die Struktur der falsche Weg für Ihr Ziel ist.


Über den Autor: Sascha Albrecht ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Kanzlei Albrecht Steuerberatung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin. Schwerpunkt der Kanzlei sind Gestaltung und Verteidigung von Beteiligungsstrukturen, von der Holding über Kooperationen verbundener Gesellschaften bis zur Betriebsprüfung. Vor der anwaltlichen Tätigkeit sammelte er wertvolle Erfahrungen in einem Berliner Finanzamt – er kennt beide Perspektiven.

Rechtsstand: September 2026. Die Gewerbesteuer ist mit dem Berliner Hebesatz von 410 Prozent gerechnet. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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