· Sascha Albrecht

ETF-Anteile in der Holding? Eigentlich nicht.

Holding GmbH ETF Investmentsteuer Vermögensaufbau

Es gibt eine Rechnung, die in fast jedem Holding-Vortrag vorkommt, und sie ist verführerisch einfach: Ein Aktien-ETF im Privatvermögen kostet Sie rund 18 Prozent Steuern auf die Erträge. Derselbe ETF in Ihrer Holding kostet rund 12 Prozent. Also rein damit.

Die Rechnung ist richtig. Und die Schlussfolgerung ist trotzdem in den meisten Fällen falsch. Ausnahmsweise ein Beitrag mit Meinung, aber mit den Zahlen dazu.

Das Wichtigste in Kürze

  • Privat: 30 Prozent der Erträge eines Aktien-ETF sind steuerfrei, der Rest unterliegt der Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent. Macht rund 18 Prozent auf den vollen Ertrag.
  • In der Holding: 80 Prozent der Erträge sind körperschaftsteuerfrei, gewerbesteuerlich aber nur 40 Prozent. Macht in Berlin rund 12 Prozent.
  • Der Haken: Die 12 Prozent gelten nur, solange das Geld in der Holding bleibt. Wollen Sie es privat haben, kommen 26,375 Prozent Abgeltungsteuer auf die Ausschüttung obendrauf. Aus 12 werden rund 35 Prozent.
  • Meine Auffassung: Privates Geld gehört nicht in die Holding, um dort ETF zu kaufen. Geld, das bereits in der Holding liegt, ist eine andere Frage.
  • Und für dieses Geld gibt es etwas Besseres als den ETF: den Index mit Einzelaktien nachbauen. Kursgewinne kosten die Holding dann rund 1,5 Prozent statt rund 12 Prozent beim ETF (§ 8b Abs. 2 KStG). Der ETF zahlt auf denselben Kursgewinn das Achtfache. Und beim MSCI World sind Kursgewinne der weit überwiegende Teil der Rendite.

Die 18 Prozent: der ETF im Privatvermögen

Ein Aktien-ETF ist ein Aktienfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, wenn er nach seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Vermögens in Aktien anlegt (§ 2 Abs. 6 InvStG). Für Aktienfonds gilt die Aktienteilfreistellung: 30 Prozent der Erträge sind steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG). Das gilt für Ausschüttungen, für die Vorabpauschale und für den Gewinn beim Verkauf.

Die übrigen 70 Prozent unterliegen der Abgeltungsteuer: 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent. Auf den vollen Ertrag gerechnet sind das 70 Prozent mal 26,375 Prozent, also 18,46 Prozent. Kirchensteuer und Sparer-Pauschbetrag lasse ich weg, sie ändern am Bild nichts.

Dazu kommt, was gern übersehen wird: Der ETF im Privatvermögen ist bereits eine Steuerstundung. Kursgewinne werden erst beim Verkauf besteuert. Bis dahin fällt nur die Vorabpauschale an, und die ist in den meisten Jahren klein.

Die 12 Prozent: derselbe ETF in der Holding

Hält eine Kapitalgesellschaft denselben ETF, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent (§ 20 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Nur 20 Prozent der Erträge unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 15,825 Prozent. Das sind 3,2 Prozent des Ertrags.

Für die Gewerbesteuer ist die Freistellung aber nur zur Hälfte zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 5 InvStG). Steuerfrei sind also 40 Prozent, 60 Prozent gehen in den Gewerbeertrag. In Berlin mit einem Hebesatz von 410 Prozent liegt die Gewerbesteuer bei 14,35 Prozent; auf 60 Prozent des Ertrags sind das 8,6 Prozent.

Zusammen 11,8 Prozent, gerundet 12. Bis hierhin stimmt die Werbung.

Wichtig für alle, die an die 95 Prozent aus § 8b KStG denken: Die gelten hier nicht. Auf Investmenterträge ist § 8b KStG ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 16 Abs. 3 InvStG). Ein ETF ist keine Beteiligung, sondern ein Fonds, und der Fonds hat seine eigene Welt.

Der Haken: das Geld muss irgendwann raus

Die 12 Prozent sind die Steuer der Holding. Sie selbst sind aber nicht die Holding. Wollen Sie das Geld privat verwenden, für ein Haus, für die Familie, für den Ruhestand, muss die Holding es an Sie ausschütten. Und diese Ausschüttung kostet in der Regel Abgeltungsteuer: 26,375 Prozent.

Die Rechnung von vorn: Von 100 Ertrag bleiben nach 11,8 Prozent in der Holding 88,2. Werden diese 88,2 ausgeschüttet, gehen 26,375 Prozent davon ab, also 23,3. Bei Ihnen kommen 64,9 an. Die Gesamtbelastung liegt bei rund 35 Prozent.

Privat wären es 18,46 Prozent gewesen. Bei Ihnen kämen 81,5 an.

Anders gesagt: Für jeden Euro Ertrag, den Sie am Ende privat haben wollen, kostet der Umweg über die Holding gut 16 Prozentpunkte mehr, bezogen auf den Ertrag. Und dieser Nachteil wird mit der Zeit nicht kleiner, solange Sie den ETF liegen lassen: Die Stundung, die die Holding bietet, haben Sie im Privatdepot beim Buy-and-Hold ohnehin. Selbst wenn der ETF jährlich ausschüttet und die Holding ihren Vorsprung von rund 7 Prozentpunkten jedes Jahr reinvestiert, holt sie die 26,375 Prozent am Ende bei 7 Prozent Rendite erst nach rund 70 Jahren wieder ein.

„Aber ich lasse das Geld doch drin“

Das ist der übliche Einwand, und er ist ehrlich gemeint. Nur: Wer privates Geld in die Holding einlegt, um es dort anzulegen, hat sich für ein Vermögen entschieden, das er nur mit Abschlag zurückbekommt. Die Einlage selbst lässt sich zwar über das steuerliche Einlagekonto grundsätzlich steuerfrei zurückholen (§ 27 KStG), aber nur in der gesetzlichen Reihenfolge: Erst gelten die ausschüttbaren Gewinne als verwendet, dann die Einlagen. Wer „nur seine Einlage“ zurückhaben will, schüttet nach dieser Reihenfolge zuerst alles aus, was die Holding an Gewinnen bereits realisiert und bilanziert hat, Fondsausschüttungen und Verkaufsgewinne, und zwar mit 26,375 Prozent. Und die Einlagenrückgewähr muss bescheinigt werden (§ 27 Abs. 3 KStG); liegt sie bis zur ersten Feststellung des Einlagekontos für dieses Jahr nicht vor, gilt sie als mit null Euro bescheinigt, und die gesamte Ausschüttung ist Dividende (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG). Ich habe noch keinen Mandanten erlebt, der das vorher wusste.

Dazu kommt der Alltag: Der ETF steht in der Bilanz der Holding: Jede Ausschüttung, jede Vorabpauschale und jeder Verkauf wird gebucht und im Jahresabschluss ausgewiesen, wo er im Privatvermögen eine Zeile in der Steuererklärung wäre. Die Vorabpauschale fällt in der Holding genauso an wie privat (§ 18 InvStG). Und ein Verlust aus dem ETF zählt in der Holding spiegelbildlich zur Teilfreistellung nur zu 20 Prozent, gewerbesteuerlich zu 60 Prozent (§ 21 InvStG).

Wo die Rechnung tatsächlich aufgeht

Es gibt den Fall, in dem der ETF in der Holding richtig ist, und er ist häufiger, als der Titel dieses Beitrags vermuten lässt: Das Geld ist bereits in der Holding.

Wenn Ihre operative GmbH Gewinne an die Holding ausschüttet, kommen diese dort bei der üblichen Mehrheitsbeteiligung mit rund 1,5 Prozent Belastung an. Dieses Geld an Sie privat weiterzuleiten, kostet 26,375 Prozent, egal was Sie danach damit machen. Legen Sie es stattdessen in der Holding an, zahlen Sie auf die Erträge 12 Prozent und schieben die 26,375 Prozent vor sich her, im besten Fall über Jahrzehnte oder bis zur Nachfolge. Das ist eine echte Stundung, weil die Alternative die sofortige Ausschüttung wäre. Was das Depot bei der Nachfolge selbst auslöst, steht weiter unten.

Der Unterschied liegt also nicht im ETF, sondern in der Herkunft des Geldes:

  • Geld, das aus der operativen Gesellschaft kommt, bleibt sinnvoll in der Holding und darf dort auch in ETF liegen.
  • Geld, das Sie privat haben, bleibt privat. Es in die Holding zu tragen, damit es dort „nur 12 Prozent“ kostet, ist eine Wette darauf, dass Sie es nie wieder brauchen.

Wer beides vermischt, sollte wenigstens wissen, welche Hälfte seines Depots welcher Regel folgt.

Und wenn das Geld schon drin ist: Einzelaktien statt ETF

Gerd Kommer, Autor von „Souverän investieren mit Indexfonds und ETFs“, hat eine Generation von Anlegern davon überzeugt, dass ein breit gestreuter Indexfonds die meisten Anleger mit Einzelaktien schlägt: geringere Kosten, bessere Streuung, weniger Gelegenheit für Fehler. Für Ihr Privatdepot bleibt das richtig, und ich widerspreche ihm dort nicht.

In der Holding dreht das Steuerrecht das Vorzeichen. Eine Einzelaktie ist ein Anteil an einer Körperschaft, und der Gewinn aus ihrer Veräußerung bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG); 5 Prozent davon gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG). Das gilt ohne Mindestbeteiligung und ohne Haltefrist, denn die 10-Prozent-Grenze des § 8b Abs. 4 KStG betrifft nur Dividenden. Für die Gewerbesteuer gilt dasselbe: Der Gewerbeertrag geht vom körperschaftsteuerlichen Gewinn aus (§ 7 GewStG), und § 8 Nr. 5 GewStG rechnet nur Dividenden wieder hinzu, keine Veräußerungsgewinne. Auf einen Kursgewinn zahlt die Holding damit 5 Prozent mal 30,175 Prozent, also rund 1,5 Prozent. Beim ETF wären es rund 12, weil der Fonds die Aktien hält und § 8b KStG für Fondsanteile nicht gilt (§ 16 Abs. 3 InvStG). Auf denselben Kursgewinn zahlt der ETF in der Holding also das Achtfache, 700 Prozent mehr Steuer als die Einzelaktie.

Die Kehrseite gehört dazu: Dividenden aus Beteiligungen unter 10 Prozent sind in der Holding voll körperschaftsteuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG), gewerbesteuerlich ohnehin (§ 9 Nr. 2a GewStG verlangt 15 Prozent). Solche Dividenden kosten rund 30 Prozent, bei ausländischen Aktien einschließlich der angerechneten Quellensteuer. Und Kursverluste aus Einzelaktien sind nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Beides wiegt weniger, als es klingt, weil ein Weltindex nicht von Dividenden lebt: Der MSCI World hat eine Dividendenrendite von 1,5 Prozent (MSCI, Stand 31.08.2026); der Rest seiner Rendite sind Kursgewinne. Rechnen Sie mit 1,5 Prozent Dividende und 6 Prozent Kursgewinn im Jahr: Die Holding zahlt auf die Dividende rund 0,45 Prozentpunkte und auf den Kursgewinn rund 0,09 Prozentpunkte, zusammen gut 0,5 Prozentpunkte von 7,5 Prozent Rendite. Das sind rund 7 Prozent des Ertrags statt rund 12 Prozent beim ETF.

Genau das tun viele unserer Mandanten: Die großen Indizes bilden sie mit den größten Einzeltiteln in der Holding nach. Das ist kein exakter Index, es kostet Transaktionen und Disziplin beim Rebalancing, und es ist eine bewusste Abweichung von Kommers Regel, allein wegen des Steuerrechts. Aber es sind gut 4,5 Prozentpunkte des Ertrags über die Haltedauer gerechnet: Laufend, auf die Dividende, zahlt die Holding mit Einzelaktien sogar etwas mehr als mit dem ETF; der Vorteil entsteht beim Verkauf, und dort ist es der Unterschied zwischen 1,5 und 12 Prozent des Kursgewinns.

An der Herkunftsregel ändert das nichts. Auch die 1,5 Prozent werden nach der Ausschüttung an Sie zu rund 27,5 Prozent, gegen 18,46 Prozent im Privatdepot. Privates Geld bleibt privat. Für das Geld, das ohnehin in der Holding liegt, ist der Nachbau mit Einzelaktien die bessere Anlageform als der ETF.

Die Konsequenz, die keiner mitrechnet: das Depot bei der Nachfolge

Wer Vermögen „bis zur Nachfolge“ in der Holding parkt, sollte wissen, was die Erbschaft- und Schenkungsteuer daraus macht. Anteile an der Holding sind begünstigungsfähig, wenn Sie zu mehr als 25 Prozent beteiligt sind (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG); verschont wird aber nur, was kein Verwaltungsvermögen ist. Und Verwaltungsvermögen sind ausdrücklich Wertpapiere (§ 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG) und Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG). Der ETF fällt je nach Rechtsform des Fonds unter das eine oder das andere, der Index-Nachbau mit Einzelaktien unter das andere. Für die Nachfolge sind beide dasselbe: nicht begünstigt.

Drei Regeln verschärfen das. Unschädlich ist Verwaltungsvermögen nur bis zu 10 Prozent des übrigen Betriebsvermögens (§ 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG). Was dem Betrieb weniger als zwei Jahre gehört, ist „junges Verwaltungsvermögen“ und fällt aus dieser Toleranz ganz heraus (§ 13b Abs. 7 Satz 2), bei einem Depot mit laufendem Rebalancing also immer ein Teil. Und erreichen Depot, Kassenbestand und Forderungen des gesamten Verbunds, ohne Abzug von Schulden gerechnet, 90 Prozent des Werts der Holding, ist die Verschonung für die gesamte Beteiligung weg, auch für die operative Gesellschaft darunter (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).

Das Depot in der Holding wird bei der Übertragung also, von der 10-Prozent-Toleranz abgesehen, wie ein Privatdepot besteuert: zum vollen Kurswert und ohne Verschonung. Und wenn es groß genug wird, reißt es die Verschonung des Unternehmens mit. Wer die Holding als Sparschwein bis zur Nachfolge versteht, hat diese Rechnung meist nicht gemacht. Sie gehört vor die Entscheidung, nicht in den Erbfall.

Was daraus folgt

Die Holding ist ein Werkzeug für Beteiligungen und für Gewinne, die im Unternehmen bleiben sollen. Als Ersatz für ein privates Wertpapierdepot ist sie das falsche Werkzeug, und die 12 Prozent sind der Köder, nicht der Fang. Und wo Geld in der Holding liegt, ist der ETF nicht das Ende der Überlegung, sondern ihr Anfang.

Wenn Sie gerade überlegen, privates Vermögen in Ihre Holding zu legen, oder wenn dort bereits ein Depot liegt und Sie wissen wollen, was eine Ausschüttung tatsächlich kostet: Vereinbaren Sie Ihr Erstgespräch. Wir rechnen es an Ihren Zahlen durch, in beide Richtungen.


Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach dem Investmentsteuergesetz, dem Körperschaftsteuergesetz, dem Gewerbesteuergesetz und dem Erbschaftsteuergesetz mit Stand September 2026 wieder; die Dividendenrendite des MSCI World stammt von msci.com (Stand 31.08.2026); die Gewerbesteuer ist mit dem Berliner Hebesatz von 410 Prozent gerechnet. Die beschlossene Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 drückt die Holding-Belastung bis 2032 auf rund 11 Prozent; an der Gesamtrechnung ändert das rund einen Prozentpunkt. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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